§ 25 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 4 – Innere Organisation und Struktur der Krankenhäuser
§ 25 BbgKHEG – Krankenhäuser von Religionsgemeinschaften
(1) Die §§ 5, 6, 23 Absatz 1 und die Regelungen zum Datenschutz in Abschnitt 5 sowie die Rechtsverordnungen aufgrund von § 7 Absatz 2 gelten nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden. Für diese sind in eigener Zuständigkeit Regelungen zu schaffen.
(2) Die Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 müssen sicherstellen, dass diese Standards des Patienten- und Datenschutzes sowie der Krankenhaushygiene nicht hinter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen zurückbleiben.