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§ 24a BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 4 – Innere Organisation und Struktur der Krankenhäuser

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 24a BbgKHEG – Transplantationsbeauftragte

(1) Krankenhäuser, die menschliche Organe oder Gewebe zum Zwecke der Übertragung entnehmen, haben mindestens eine Transplantationsbeauftragte oder einen Transplantationsbeauftragten zu bestellen.

(2) Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen der Befugnisse des § 9b des Transplantationsgesetzes das Nähere zu regeln.