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§ 19 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Krankenhausförderung

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BbgKHEG – Sonstige Förderungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen

(1) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, von den Krankenhausträgern die Unterlagen anzufordern, die für eine Prüfung der Erforderlichkeit und des Umfangs der beantragten Fördermaßnahme notwendig sind. Die Krankenhausträger haben auf Verlangen die Folgekosten darzulegen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen.

(2) Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung des Gesetzeszwecks, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplanes erforderlich ist.

(3) Soweit den durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegten Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht nachgekommen wird, kann der Bewilligungsbescheid auch für die Vergangenheit widerrufen werden.