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§ 14 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Planung

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 BbgKHEG – Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Nach Aufstellung des Krankenhausplanes wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan durch einen schriftlichen Bescheid festgestellt (Feststellungsbescheid). Der Feststellungsbescheid legt in Verbindung mit den Festlegungen des Krankenhausplanes nach § 12 den Versorgungsauftrag des Krankenhauses fest. Er muss insbesondere enthalten:

  1. 1.

    den Namen und den Standort des Krankenhauses,

  2. 2.

    die Bezeichnung, Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie die Einordnung der Trägerschaft nach § 1 Absatz 3 Satz 2,

  3. 3.

    das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,

  4. 4.

    das Versorgungsgebiet,

  5. 5.

    die Gesamtzahl der im Krankenhausplan im Ist-Bestand gemeldeten und als Soll-Zahlen anerkannten Betten und teilstationären Plätze,

  6. 6.

    die Zahl und Art der Abteilungen,

  7. 7.

    die Schulen für Gesundheitsberufe nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,

  8. 8.

    besondere Schwerpunktaufgaben,

  9. 9.

    inhaltliche und zeitliche Beschränkungen nach § 12 Absatz 2 Satz 5 und die dafür maßgebenden Gründe,

  10. 10.

    nach Maßgabe des Krankenhausplanes die für das Krankenhaus maßgeblichen Qualitätsvorgaben.

Die nach Satz 3 Nummer 5 als Soll-Zahlen ausgewiesenen Betten sind Planbetten.

(2) Der zuständigen Behörde sind Abweichungen von den Festsetzungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1,2, 5 und 6 unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Fall der Nichterfüllung von Qualitätsvorgaben nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 10, es sei denn, es handelt sich um planungsrelevante Qualitätsindikatoren nach § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Abweichungen werden bei der Förderung nur nach Änderung des Feststellungsbescheides berücksichtigt. Die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung sind über die angezeigten Abweichungen zu unterrichten.

(3) Gegen den Feststellungsbescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Für Krankenhäuser in privater Trägerschaft gilt mit der Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes die Konzession als Privatkrankenanstalt nach § 30 der Gewerbeordnung als erteilt.

(5) Die Festlegungen nach Absatz 1 können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn und soweit deren Voraussetzungen nicht nur vorübergehend nicht mehr vorliegen. Der teilweise Widerruf kann auch darin bestehen, dass einzelne Leistungen innerhalb einer Fachrichtung vom Versorgungsauftrag und damit von der Aufnahme in den Krankenhausplan ausgenommen werden. Die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach den §§ 48 bis 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg bleiben unberührt.