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§ 12 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Planung

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgKHEG – Krankenhausplanung

(1) Das zuständige Ministerium stellt einen Krankenhausplan nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf (Planaufstellung) und schreibt ihn fort. Die Fortschreibung des Krankenhausplanes kann in genereller Form erfolgen (Planfortschreibung) oder nur für einzelne Krankenhäuser (Einzelfortschreibung). Der Krankenhausplan ist nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit der Krankenhausplanung des Landes Berlin abzustimmen. Die Empfehlungen der Landeskonferenz nach § 13 Absatz 6 sind zu beachten. Die Planaufstellung und die Planfortschreibung mit Ausnahme der Planfortschreibung nach § 13a werden von der Landesregierung beschlossen und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Zuvor wird der zuständige Ausschuss des Landtages gehört.

(2) Der Krankenhausplan weist die für eine bedarfsgerechte regional ausgeglichene, leistungsfähige, qualitativ hochwertige, patientengerechte und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung erforderlichen

  1. 1.

    Krankenhäuser, insbesondere nach Versorgungsgebiet, Standort und Träger, mit der Gesamtbettenzahl und den Fachabteilungen sowie

  2. 2.

    Schulen für Gesundheitsberufe nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

aus. Er beschreibt auch die für die künftige Gewährleistung einer bedarfsgerechten regional ausgeglichenen, leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen, patientengerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung vorgesehene Entwicklung der Krankenhäuser und Schulen für Gesundheitsberufe. Gegenstand des Krankenhausplanes können auch Qualitätsanforderungen sein. Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden erst nach Maßgabe von § 13a Absatz 1 Bestandteil des Krankenhausplanes. Einzelfestlegungen können inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Anpassung des gegenwärtigen Leistungsangebots an die Bedarfsentwicklung oder an Qualitätsanforderungen des Krankenhausplanes geboten ist. Die Versorgung durch nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Krankenhäuser ist zu berücksichtigen.

(3) Der Krankenhausplan ordnet die bedarfsgerechten Krankenhäuser in ein strukturiertes Versorgungssystem in den Versorgungsgebieten ein. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die Angebote benachbarter Versorgungsgebiete sind zu berücksichtigen; die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten.

(4) Krankenhäusern können im Einvernehmen mit deren Trägern besondere Aufgaben zugeordnet werden. Soweit den Krankenhäusern Ausbildungsaufgaben zugeordnet werden, muss deren Finanzierung gewährleistet sein.

(5) Ein Sicherstellungszuschlag nach § 17b Absatz 1 Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes kann nur Krankenhäusern gewährt werden, bei denen aufgrund der Vorhaltung von Leistungen, die für die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung bei einem Krankenhaus notwendig sind, eine nachgewiesene Betriebsgefährdung vorliegt. Der Nachweis der Betriebsgefährdung ist durch ein entsprechendes Testat einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erbringen.