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§ 11 BbgKHEG
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgKHEG
Gliederungs-Nr.: 508-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BbgKHEG – Rechtsaufsicht über Krankenhäuser

(1) Die Krankenhäuser unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes. Die Vorschriften über die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte bleiben unberührt.

(2) Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der krankenhausrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde die für die Durchführung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei Gefahr im Verzug ist der Zutritt jederzeit zu gestatten.

(4) Rechtsaufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung. Kommunalaufsichts-rechtliche Maßnahmen erlässt, soweit kommunale Krankenhausträger betroffen sind, das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium.