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§ 40 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Bußgeldvorschriften

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 40 BbgFischG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 3 Abs. 2 der Pflicht zur Hege nicht nachkommt;
  2. 2.
    entgegen § 7 über die Beschränkung des Fischereirechts hinaus fischt;
  3. 3.
    entgegen § 10 Abs. 1 fischt;
  4. 4.
    entgegen § 12 einen Pachtvertrag der Fischereibehörde nicht anzeigt;
  5. 5.
    entgegen § 13 Angelkarten ausgibt;
  6. 6.
    entgegen § 15 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern;
  7. 7.
    entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 auf überfluteten Grundstücken fischt;
  8. 8.
    entgegen einer Einschränkung oder einem Verbot gemäß § 16 Abs. 2 Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern betritt;
  9. 9.
    entgegen § 17 die Fischerei ohne Genehmigung (Fischereischein) ausübt;
  10. 10.
    entgegen § 18 Abs. 2 die Fischerei ausübt, ohne auf Verlangen den Fischereischein oder die Angelkarte oder das Mitgliedsdokument oder den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe zur Einsichtnahme auszuhändigen;
  11. 10a.
    (weggefallen);
  12. 11.
    entgegen § 26 beim Fischfang verbotene Mittel anwendet;
  13. 12.
    entgegen § 27 keine schadenverhütenden Maßnahmen trifft;
  14. 13.
    entgegen § 28 Abs. 1 eine Anzeige nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;
  15. 14.
    entgegen § 28 Abs. 3 einem Fischgewässer Wasser entzieht;
  16. 15.
    entgegen § 29 Abs. 1 in Gewässern Vorrichtungen betreibt oder entgegen § 29 Abs. 2 ein Gewässer versperrt;
  17. 16.
    entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen während der Dauer der Schonzeit nicht beseitigt oder nicht abstellt;
  18. 17.
    entgegen § 30 Abs. 1 keine Fischwege anlegt oder unterhält;
  19. 18.
    einer Anordnung nach § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt;
  20. 19.
    entgegen § 30 Abs. 7 den Fischfang ausübt;
  21. 20.
    entgegen § 31 Fischereigeräte fangfertig mit sich führt;
  22. 21.
    einer Rechtsverordnung oder einer Anordnung oder Auflage der Fischereibehörde auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 32 oder § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
  23. 22.
    einer Anordnung der Fischereibehörde nach § 39 Abs. 1 nicht nachkommt oder wer entgegen einer Aufforderung des Fischereiaufsehers gemäß § 39 Abs. 2 die gefangenen Fische, die Köder oder Fanggeräte sowie die Fischbehälter nicht vorzeigt oder den Personalausweis, den Pass oder einen Diplomatenausweis nicht vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.