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§ 32a BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 32a BbgFischG – Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei wird der für Landwirtschaft zuständige Minister ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen

    1. a)

      aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie

    2. b)

      aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,

  2. 2.

    Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,

  3. 3.

    Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und der Erstvermarktung bestimmter Fischarten,

  4. 4.

    die Zuständigkeit des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.