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§ 30 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 30 BbgFischG – Fischwege

(1) Wer Absperrbauwerke und andere Bauwerke in einem Gewässer herstellt oder bestehende Anlagen wesentlich verändert, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, muss auf seine Kosten geeignete Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.

(2) Die Fischereibehörde kann anordnen, dass der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.

(3) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.

(4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten.

(5) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.

(6) Bei Bauwerken oder Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen und die den Fischwechsel verhindern oder wesentlich erschweren, kann die Fischereibehörde die Errichtung von Fischwegen nachträglich anordnen. Erlegt die Anordnung dem Verpflichteten Maßnahmen auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur getroffen werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.

(7) In Fischwegen ist jeglicher Fischfang verboten. Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken ober- und unterhalb des Fischweges verboten. Die Ausdehnung der Strecken bestimmt die Fischereibehörde. Werden Fischereirechte beeinträchtigt, ist die Entschädigung durch denjenigen zu leisten, der das Bauwerk oder die Anlage unterhält.

(8) Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 7 Satz 1 oder 2 zulassen.