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§ 22 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Genehmigung der Fischereiausübung

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 BbgFischG – Gebühren und Abgaben

(1) Die Erhebung von Gebühren für Fischereischeine richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.

(2) Wer die Fischerei ausüben will, hat bei der Fischereibehörde eine Fischereiabgabe zu entrichten, die zur Förderung des Fischereiwesens zu verwenden ist. Insbesondere sollen damit gefördert werden:

  1. 1.
    Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen der Fische,
  2. 2.
    Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Fische sowie von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten,
  3. 3.
    Muster- und Lehrbetriebe der Fischerei sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und zur Aus- und Fortbildung.

(3) Die Fischereiabgabe darf das fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen.

(4) Von der Fischereiabgabe befreit sind:

  1. 1.
    Personen, die die Fischereiabgabe in einem anderen Bundesland geleistet und ihren Hauptwohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, sowie
  2. 2.