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§ 17 BbgFischG
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Genehmigung der Fischereiausübung

Titel: Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgFischG
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 BbgFischG – Fischereischeine

(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:

  1. 1.
    für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten;
  2. 2.
    für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten.

(2) Fischereischeine gemäß Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten, die

  1. 1.
    eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen,
  2. 2.
    eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
  3. 3.
    als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen von der Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf diese Gewässer zu begrenzen.

(3) Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster unbefristet erteilt.

(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die

  1. 1.
    einen Fischereiausübungsberechtigten oder
  2. 2.
    einen von diesem beauftragten Inhaber eines Fischereischeins im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bei der Ausübung des Fischfangs in dessen Gegenwart unterstützen. Dies gilt nicht für die Ausübung des Fischfangs mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen,
  3. 3.
    im Berufsbild des Fischwirtes ausgebildet werden, über einen im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragenen Ausbildungsvertrag verfügen, die Zwischenprüfung bestanden haben und im Rahmen ihrer Ausbildung fischen,
  4. 4.
    den Fischfang mit der Friedfischhandangel ausüben,
  5. 5.
    den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und keinen Hauptwohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,
  6. 6.
    den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen sind und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Bundeslandes ausgewiesen sind.

(5) Gültige Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Fischereischein gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 gleichstehen, gelten auch im Land Brandenburg, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(6) Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Die Regelungen des Absatzes 4 bleiben unberührt. Der Jugendfischereischein berechtigt vorbehaltlich der Bestimmungen des § 18 zum Gebrauch der Friedfischhandangel. Der Jugendfischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Muster erteilt.