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§ 3 BbgDSchG
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSchG
Gliederungs-Nr.: 557-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BbgDSchG – Denkmalliste

(1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig. Die Eintragung beweglicher Denkmale und beweglicher Bodendenkmale öffentlich-rechtlicher Museen und Sammlungen in die Inventare ersetzt die Eintragung in die Denkmalliste.

(2) Die Denkmalliste wird durch die Denkmalfachbehörde geführt. Eintragungen erfolgen von Amts wegen. Eintragungen sind zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Eintragungen oder Löschungen können von Dritten angeregt werden.

(3) Die Denkmalliste muss mindestens folgende Angaben über das Denkmal enthalten:

  1. 1.
    die Bezeichnung des Denkmals und Angaben zum Ort; bei Baudenkmalen, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen, und Gartendenkmalen ist die Begrenzung in einer Karte im geeigneten Maßstab anzugeben;
  2. 2.
    die Beschreibung des Denkmals und die Benennung des Schutzumfangs und
  3. 3.
    die wesentlichen Gründe der Eintragung.

Die Denkmalliste ist mit der Bezeichnung des Denkmals und den Angaben zum Ort fortlaufend im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen; dies gilt nicht für bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, soweit es für ihren Schutz erforderlich ist. Die Denkmalliste wird mit diesen Angaben von der Denkmalfachbehörde zusätzlich aktualisiert und in elektronischer Form veröffentlicht.

(4) Die untere Denkmalschutzbehörde erhält die Denkmalliste für ihr Gebiet. Sie hat die Verfügungsberechtigten der Denkmale zu ermitteln und unverzüglich über die Eintragung oder Löschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen, können die Verfügungsberechtigten über die Eintragung oder Löschung durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter Angabe. der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann, unterrichtet werden.

(5) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedermann gestattet. Soweit es sich um bewegliche Denkmale oder Bodendenkmale handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen.

(6) Soweit ein Denkmal auf Grund dieses Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen wurde, hat die Denkmalfachbehörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt festzustellen.