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§ 25 BbgDSchG
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 5 – Enteignung und Entschädigung, Ausgleich

Titel: Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgDSchG
Gliederungs-Nr.: 557-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 BbgDSchG – Berechtigte und Verpflichtete

(1) Entschädigung nach § 23 oder Ausgleich nach § 24 kann verlangen, wer in seinem Recht durch Enteignung oder Eigentumsbeschränkung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

(2) Zur Leistung der Entschädigung nach § 23 oder des Ausgleichs nach § 24 ist das Land verpflichtet. Erfolgt eine Enteignung auf Grund eines Enteignungsverfahrens zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft ist, oder zu Gunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen.