§ 17 BbgDSchG
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 3 – Organisation
§ 17 BbgDSchG – Denkmalfachbehörde
(1) Denkmalfachbehörde ist das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum.
(2) Die Denkmalfachbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Feststellung der Denkmaleigenschaft und systematische Erfassung des Denkmalbestandes (Inventarisation) sowie Führung der Denkmalliste,
- 2.Erforschung der Denkmale,
- 3.fachliche Beratung, Abgabe fachlicher Stellungnahmen auf Verlangen der Behörden, deren Belange durch Denkmalschutz und Denkmalpflege berührt sind, die Erstellung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege sowie fachlicher Publikationen,
- 4.Unterhaltung des Archäologischen Landesmuseums und fachwissenschaftlicher Sammlungen und
- 5.Berufung ehrenamtlicher Denkmalpfleger und Bodendenkmalpfleger.
(3) Die Denkmalfachbehörde ist bei der Erstellung von Gutachten nicht an fachliche Weisungen gebunden.
(4) Die Denkmalfachbehörde ist Träger öffentlicher Belange.