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§ 29 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 29 BbgBestG – Planung, Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen

(1) Die Anlegung und die Erweiterung eines Friedhofes bedürfen einer schriftlichen oder elektronischen Genehmigung durch die nach § 31 zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(2) Die Wahl des Standorts, die Gestaltung und die Unterhaltung der Friedhöfe müssen dem Anspruch an Ruhe und Würde eines Friedhofes entsprechen und historische Strukturen wahren.

(3) Friedhöfe müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere denen der Gesundheit entsprechen. Die Eignung der Bodenbeschaffenheit und der Grundwasserverhältnisse ist nachzuweisen.

(4) Die Anlegung und Erweiterung von Friedhöfen sind durch den Friedhofsträger öffentlich bekannt zu machen.