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§ 21 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 BbgBestG – Bestattungsarten

(1) Eine Bestattung kann als Beisetzung von Leichen oder bestattungspflichtigen Körperteilen in der Erde, in einer unterirdischen Gruft oder einem oberirdischen Grabgebäude (Erdbestattung) oder als Einäscherung der Leichen oder der bestattungspflichtigen Körperteile mit anschließender Beisetzung der Totenasche (Feuerbestattung) durchgeführt werden.

(2) Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen der verstorbenen Person, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, bestimmt die bestattungspflichtige Person die Bestattungsart und den Bestattungsort.

(3) Veranlasst die nach § 20 Absatz 2 zuständige Behörde die Bestattung und ist der Wille der verstorbenen Person unbekannt, ist eine ortsübliche Bestattungsart zu wählen. Nicht zulässig sind in diesem Fall das Verstreuen der Asche und die Urnenbeisetzung auf Hoher See. Handelt es sich tun die Leiche einer unbekannten Person, so ist nur die Erdbestattung zulässig.