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§ 13 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 BbgBestG – Verfahren der klinischen Sektion

(1) Die die klinische Sektion durchführende Ärztin oder der die klinische Sektion durchführende Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsbericht) an. Die Niederschrift kann auch elektronisch erfolgen. Erfolgt die Niederschrift auf elektronischem Wege, ist diese durch elektronischen Schriftformersatz der durchführenden Ärztin oder des durchführenden Arztes zu zeichnen. Die Niederschrift enthält:

  1. 1.

    Identitätsangaben,

  2. 2.

    Angaben über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 10 und

  3. 3.

    das Untersuchungsergebnis.

(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt im Sinne des § 9 Absatz 1 umgehend zugesandt und von dieser Person der Krankengeschichte beigefügt.

(3) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte dafür, dass die verstorbene Person eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so beendet die Ärztin oder der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverzüglich die Polizei.