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Art. 28 BayRDG
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 28 BayRDG – Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (1)

(1) Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    für bestimmte Beförderungsfälle allgemein oder für den Einzelfall Befreiungen von Vorschriften dieses Gesetzes erteilen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport gewährleistet ist oder wenn die Befreiung infolge einer besonderen Aufgabenstellung erforderlich und unter Berücksichtigung der Belange der zu versorgenden und zu befördernden Personen vertretbar ist;
  2. 2.
    den Nachweis der fachlichen Eignung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Nr. 3 regeln; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlusszeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
  3. 3.
    weitere Aufgaben und die Grundsätze für den Betrieb der Rettungsleitstellen regeln;
  4. 4.
    Anforderungen an die personelle Besetzung, einschließlich persönlicher und fachlicher Voraussetzungen, sowie an die sächliche Ausstattung der Einrichtungen des Rettungsdienstes und der Rettungsmittel stellen;
  5. 5.
    Kriterien für die rettungsdienstliche Leistungsdichte festlegen;
  6. 6.
    das Verfahren der Kostenerstattung nach Art. 23 und den Einnahmenausgleich nach Art. 24 Abs. 3 regeln;
  7. 7.
    die Organisation und den Einsatz des Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienstes deren Besonderheiten anpassen;
  8. 8.
    Einzelheiten der Dokumentation und ihrer Auswertung nach Art. 27 regeln;
  9. 9.
    das Nähere über die Verteilung der Schiedsstellensitze der Durchführenden des Rettungsdienstes unter den Beteiligten nach Maßgabe ihres Anteils an der Vorhaltung, über die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Schiedsstellen sowie die ihnen zu gewährende Erstattung der Barauslagen und Entschädigung für Zeitverlust, die Verteilung der Kosten der Schiedsstellen, das Verfahren und die Verfahrensgebühren bestimmen;
  10. 10.
    bestimmen, welche Behörden für den Vollzug des Rettungsassistentengesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuständig sind.

(2) Das Staatsministerium des Innern erlässt eine Mustersatzung für die Rettungszweckverbände, das Muster eines Vertrags nach Art. 19 Abs. 3, eine Musterdienstanweisung für den Rettungsdienst sowie die sonst erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).