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Art. 15 BayRDG
Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Allgemeine Regelungen für Unfallrettung und Krankentransport → Abschnitt 2 – Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen

Titel: Bayerisches Gesetz zur Regelung von Notfallrettung, Krankentransport und Rettungsdienst (Bayerisches Rettungsdienstgesetz - BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 15 BayRDG – Leistungspflicht im Krankentransport (1)

(1) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn

  1. 1.
    der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Einsatzbereichs des Krankenkraftwagens liegt,
  2. 2.
    die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen möglich ist und
  3. 3.
    die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.

Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unternehmer, soweit ihnen die Durchführung des Rettungsdienstes übertragen ist.

(2) Der im Krankentransport tätige Unternehmer ist zu Einsätzen in der Notfallrettung verpflichtet, wenn ihn die Rettungsleitstelle hierzu beauftragt. Die Notfallrettung hat in diesem Fall Vorrang vor einem Krankentransport. Ein Notfallrettungseinsatz darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).
Zur weiteren Anwendung s. § 1 Art. 55 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 429).