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Art. 7 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 2. Abschnitt – Organisation der Landesplanung
 

Art. 7 BayLplG – Organe der Regionalen Planungsverbände (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Organe der Regionalen Planungsverbände sind ausschließlich die Verbandsversammlung, der Planungsausschuss und der Verbandsvorsitzende.

(2) In der Verbandsversammlung sind nur die von den Verbandsmitgliedern entsandten Verbandsräte oder deren Stellvertretungen stimmberechtigt. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Verbandsrat. Abstimmungen erfolgen nach der Einwohnerzahl der zur Region gehörenden Gebiete der Verbandsmitglieder mit der Maßgabe, dass jeder Verbandsrat für je angefangene 1.000 Einwohner eine Stimme erhält. Dabei ist der zum Jahresschluss fortgeschriebene Bevölkerungsstand (Wohnbevölkerung) mit Wirkung zum 1. Juli des folgenden Jahres für die Dauer von zwei Jahren zu Grunde zu legen. Die Einwohner kreisangehöriger Gemeinden werden der Gemeinde und dem Landkreis jeweils einmal zugerechnet. Die Einwohner kreisfreier Gemeinden und gemeindefreier Gebiete zählen doppelt. Kein Verbandsmitglied erhält mehr als 40 v.H. der Stimmen. In der Verbandsversammlung ist für Beschlüsse und bei Wahlen neben der jeweils notwendigen Stimmenmehrheit die Zustimmung von mindestens einem Viertel der anwesenden Verbandsräte erforderlich. Art. 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) ist nicht anzuwenden.

(3) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für

  1. 1.
    die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertretungen,
  2. 2.
    die Beschlussfassung über die Verbandssatzung,
  3. 3.
    die Beschlussfassung über Gesamtfortschreibungen des Regionalplans.

(4) Dem Planungsausschuss gehören außer dem Verbandsvorsitzenden Vertretungen der Verbandsmitglieder in folgender Zahl an:

Bei Regionalen Planungsverbänden mit

  1. 1.
    bis zu 80 Mitgliedern höchstens 12,
  2. 2.
    mehr als 80 bis zu 120 Mitgliedern höchstens 18,
  3. 3.
    mehr als 120 bis zu 160 Mitgliedern höchstens 24,
  4. 4.
    mehr als 160 Mitgliedern höchstens 30.

Er setzt sich aus Vertretungen der kreisangehörigen Gemeinden, der kreisfreien Gemeinden und der Landkreise entsprechend den Stimmanteilen dieser Gruppen in der Verbandsversammlung zusammen. Die Vertretungen der jeweiligen Gruppen werden durch die von diesen Gruppen entsandten Verbandsräte bestellt.

(5) Der Planungsausschuss ist zuständig für die Beschlussfassung über

  1. 1.
    die Verfahrensschritte zur Ausarbeitung des Regionalplans,
  2. 2.
    Teilfortschreibungen des Regionalplans,
  3. 3.
    Stellungnahmen im Rahmen von Verfahren, an denen der Regionale Planungsverband beteiligt wird,
  4. 4.
    Angelegenheiten nach Art. 34 Abs. 2 Nrn. 3 bis 5 KommZG.