Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 21 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 4. Abschnitt – Sicherungsinstrumente der Landesplanung
 

Art. 21 BayLplG – Gegenstand, Zweck und Erforderlichkeit von Raumordnungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Gegenstand von Raumordnungsverfahren sind

  1. 1.
    die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorhaben,
  2. 2.
    weitere Vorhaben, wenn der Träger des Vorhabens die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens beantragt,

soweit die Vorhaben konkret und von überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind.

(2) Vorhaben nach Abs. 1 sind vor der Entscheidung über die Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit zu überprüfen. Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt,

  1. 1.
    ob oder mit welchen Maßgaben das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung, einschließlich der raumbedeutsamen und überörtlichen Belange des Umweltschutzes, vereinbar ist und
  2. 2.
    wie Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können.

Die Feststellung nach Satz 2 schließt die Prüfung vom Träger des Vorhabens eingeführter Alternativen ein. Raumordnungsverfahren werden ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt.

(3) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn das Vorhaben

  1. 1.
    Zielen der Raumordnung offensichtlich entspricht oder widerspricht oder
  2. 2.
    den Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder § 12 des Baugesetzbuchs (BauGB) entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt.