Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Art. 21 BayLplG – Gegenstand, Zweck und Erforderlichkeit von Raumordnungsverfahren (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).
(1) Gegenstand von Raumordnungsverfahren sind
- 1.die in der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl I S. 2766) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorhaben,
- 2.weitere Vorhaben, wenn der Träger des Vorhabens die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens beantragt,
soweit die Vorhaben konkret und von überörtlicher Raumbedeutsamkeit sind.
(2) Vorhaben nach Abs. 1 sind vor der Entscheidung über die Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit zu überprüfen. Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt,
- 1.ob oder mit welchen Maßgaben das Vorhaben mit den Erfordernissen der Raumordnung, einschließlich der raumbedeutsamen und überörtlichen Belange des Umweltschutzes, vereinbar ist und
- 2.wie Vorhaben unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können.
Die Feststellung nach Satz 2 schließt die Prüfung vom Träger des Vorhabens eingeführter Alternativen ein. Raumordnungsverfahren werden ausschließlich im öffentlichen Interesse durchgeführt.
(3) Von einem Raumordnungsverfahren kann abgesehen werden, wenn das Vorhaben
- 1.Zielen der Raumordnung offensichtlich entspricht oder widerspricht oder
- 2.den Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder § 12 des Baugesetzbuchs (BauGB) entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt.