Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 1 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
 

Art. 1 BayLplG – Aufgabe und Instrumente der Landesplanung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Aufgabe der Landesplanung ist es, nach Maßgabe des Raumordnungsgesetzes (ROG) und dieses Gesetzes den Gesamtraum Bayerns und seine Teilräume auf Grund einer fachübergreifenden Koordinierung unter den Gesichtspunkten der Raumordnung zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind gleichwertige und gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Landesteilen zu schaffen und zu erhalten.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind

  1. 1.
    zusammenfassende, übergeordnete und überörtliche Raumordnungspläne (Landesentwicklungsprogramm und Regionalpläne) aufzustellen und bei Bedarf fortzuschreiben,
  2. 2.
    raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen aufeinander abzustimmen.

(3) Landesplanung ist Aufgabe des Staates.