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Art. 98 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Abschnitt IV – Entschädigung unschuldig Verurteilter

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 98 BayDO – Rechtsstellung(1)

Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das frühere Urteil durch ein anderes Urteil zu Gunsten des Verurteilten ersetzt, erhält der Verurteilte von der Rechtskraft der aufgehobenen Entscheidung an die Rechtsstellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere Urteil dem neuen entsprochen haben würde. Beförderungen, die wegen des Disziplinarurteils unterblieben sind, sind nachzuholen. Lautet das frühere Urteil auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts, gelten Art. 48 BayBG, Art. 24 KWBG entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).