Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 85 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt XI – Vorläufige Dienstenthebung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 85 BayDO – Verfall und Nachzahlung einbehaltener Bezüge(1)

(1) Die nach Art. 81 einbehaltenen Bezüge verfallen in vollem Umfang, wenn

  1. 1.
    im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist oder
  2. 2.
    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren auf eine Strafe, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, erkannt worden ist oder
  3. 3.
    das Disziplinarverfahren aus den Gründen des Art. 58 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 eingestellt worden ist und die Einleitungsbehörde festgestellt hat, dass Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre oder
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren auf Grund des Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt worden ist und ein innerhalb dreier Monate nach der Einstellung wegen desselben Dienstvergehens eingeleitetes neues Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst geführt hat.

Wird in Disziplinarverfahren auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt, verfallen die nach Art. 81 einbehaltenen Bezüge in dem Umfang, in welchem das Gehalt, das der Beamte während des Zeitraums der Einbehaltung in dem früheren Amt erhalten hätte, dasjenige Gehalt übersteigt, das ihm in dieser Zeit auch in dem neuen Amt zugestanden wäre; Satz 1 Nrn. 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren auf eine andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt wird. Die Kosten des Disziplinarverfahrens, soweit der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm auferlegte Geldbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.

(3) Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten Nebentätigkeit (Art. 73 bis 75 BayBG, Art. 43 KWBG) anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist. Der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. Über die Anrechnung entscheidet die Einleitungsbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).