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Art. 77 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Abschnitt X – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → b) – Berufung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 77 BayDO – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof(1)

(1) Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend. Von dem Verlesen von Niederschriften (Art. 68 Abs. 1 Satz 3) kann abgesehen werden, wenn der Beamte, sein Verteidiger und die Einleitungsbehörde darauf verzichten. Art. 62 und 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 finden keine Anwendung. Der Vorsitzende kann einen der Richter mit der Berichterstattung beauftragen.

(2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Berufungsfrist vorgebracht werden, braucht der Verwaltungsgerichtshof nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).