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Art. 75 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Abschnitt X – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → b) – Berufung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 75 BayDO – Entscheidung durch Beschluss(1)

(1) Der Verwaltungsgerichtshof kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss

  1. 1.
    die Berufung nach § 125 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen,
  2. 2.
    das Verfahren nach Art. 70 Abs. 3 Satz 2 einstellen,
  3. 3.
    aus den in § 130 Abs. 1 VwGO genannten Gründen das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen; dieses ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(2) Vor Beschlussfassung ist den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Verwaltungsgerichtshof auch an ein anderes Verwaltungsgericht oder an eine andere Kammer für Disziplinarsachen zurückverweisen.

(3) Die Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und den beiden Berufsrichtern zu unterschreiben; sie sind schriftlich abzufassen, zu begründen und dem Beamten, der Einleitungsbehörde und der für den Dienstherrn zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).