Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 6 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 6 BayDO – Disziplinarmaßnahmen(1)

(1) Disziplinarmaßnahmen sind:

Verweis,

Geldbuße,

Gehaltskürzung,

Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,

Entfernung aus dem Dienst,

Kürzung des Ruhegehalts,

Aberkennung des Ruhegehalts.

Mehrere Disziplinarmaßnahmen können nicht nebeneinander verhängt werden.

(2) Bei Beamten auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung und Entfernung aus dem Dienst zulässig.

(3) Bei Ehrenbeamten sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Dienst zulässig.

(4) Bei Beamten auf Widerruf sind nur Verweis und Geldbuße zulässig; dies gilt nicht für Beamte auf Widerruf im Sinn des Bayerischen Hochschullehrergesetzes.

(5) Bei Beamten auf Probe sind nur Verweis, Geldbuße und bei Dienstvergehen nach Ablauf der Probezeit auch eine Gehaltskürzung zulässig.

(6) Bei Ruhestandsbeamten sind nur Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).