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Art. 39 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt VI – Gerichtsverfassung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 39 BayDO – Rechtsweg(1)

(1) Die Disziplinargerichtsbarkeit wird von den Verwaltungsgerichten und vom Verwaltungsgerichtshof ausgeübt.

(2) Die Verwaltungsgerichte, an denen Kammern für Disziplinarsachen errichtet sind, und der Verwaltungsgerichtshof sind für die Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren und für die richterliche Nachprüfung der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen und Entscheidungen mit Ausnahme der Entscheidungen nach Art. 71 Abs. 7, Art. 100 Abs. 7 ausschließlich zuständig.

(3) Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, bei welchen Verwaltungsgerichten Kammern für Disziplinarsachen zu bilden sind und auf welche Regierungsbezirke sich die Zuständigkeit dieser Kammern erstreckt. Die Bezirke der Kammern können nur zu Beginn des Geschäftsjahres geändert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).