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Art. 20 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BayDO – Verhandlungsunfähigkeit und Abwesenheit des Beamten(1)

(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.

(2) Auf Antrag der Einleitungsbehörde bestellt das Vormundschaftsgericht

  1. 1.
    im Fall der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten einen Betreuer,
  2. 2.
    wenn der Beamte durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger

als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Verfahren. Der Betreuer oder Pfleger muss Beamter sein. Art. 16 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).