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Art. 115 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Neunter Teil – Verfahren gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 115 BayDO – Disziplinarverfahren(1)

(1) Gegen Beamte auf Widerruf findet wegen eines Dienstvergehens, das eine schwerere Disziplinarmaßnahme als Geldbuße zur Folge hätte, kein Disziplinarverfahren statt. Satz 1 gilt nicht für Beamte auf Widerruf im Sinn des Bayerischen Hochschullehrergesetzes.

(2) Gegen Beamte auf Probe kann wegen eines nach Ablauf der Probezeit begangenen Dienstvergehens, das eine Gehaltskürzung zur Folge hätte, auch ein förmliches Disziplinarverfahren stattfinden, wenn von der Entlassung nach Art. 42 Abs. 1 Nr. 1 BayBG abgesehen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).