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Art. 11 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 11 BayDO – Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt(1)

(1) Durch die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der Beamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Leistungen des Dienstherrn und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen. Der Beamte darf nur bei Bewährung und frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. Bei einer von dem Beamten nicht zu vertretenden übermäßig langen Dauer des Disziplinarverfahrens soll das Gericht in seiner Disziplinarentscheidung die Dauer der Beförderungssperre angemessen, höchstens jedoch auf zwei Jahre, abkürzen. Die Rechtsfolgen der Disziplinarmaßnahmen erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zum selben oder zu einem anderen dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn; hierbei steht bei Anwendung des Satzes 2 die Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte zurückversetzt wurde, der Beförderung gleich.

(2) Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen Amt enden auch die Nebentätigkeiten, die der Beamte im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hatte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).