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Art. 30 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 2 – Durchführung

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 30 BayDG – Niederschrift

1Über Anhörungen des Beamten oder der Beamtin und Beweiserhebungen sind Niederschriften aufzunehmen; § 168a StPO gilt entsprechend. 2Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.