Art. 59 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern
Teil 3 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Abschnitt 2 – Verlust der Beamtenrechte
Art. 59 BayBG – Rechtsfolgen des Verlustes der Beamtenrechte
1Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, so entstehen keine Ansprüche auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Beamte und Beamtinnen dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.