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§ 9 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 ArchG M-V – Löschung der Eintragung  (1)

(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. 1.
    der Eingetragene dies beantragt,
  2. 2.
    die Eintragungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 entfallen ist,
  3. 3.
    der Eingetragene über die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 5 getäuscht hat,
  4. 4.
    die Eintragung nach § 8 Abs. 1 zu versagen wäre,
  5. 5.
    in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Architekten- oder in der Stadtplanerliste erkannt worden ist oder
  6. 6.
    der Eingetragene verstorben ist.

(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn

  1. 1.
    sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen,
  2. 2.
    nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind oder
  3. 3.
    trotz mehrfacher Aufforderung wiederholt der Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachgekommen wurde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).