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§ 8 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 8 ArchG M-V – Versagung der Eintragung  (1)

(1) Einem Antragsteller ist die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste zu versagen,

  1. 1.
    wenn er die Eintragungsvoraussetzungen nach § 5 nicht erfüllt,
  2. 2.
    solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung eines Berufs rechtskräftig untersagt oder nach § 132a der Strafprozessordnung die Ausübung eines Berufs vorläufig verboten ist, der eine der in § 1 genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat.
  3. 3.
    solange ihm gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung auf Grund fehlender Zuverlässigkeit die Ausübung eines Berufs untersagt ist, der eine der in § 1 genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat,
  4. 4.
    wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist,
  5. 5.
    wenn in einem berufsgerichtlichen Verfahren oder Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in der Architekten- oder der Stadtplanerliste erkannt worden ist und die durch das Berufsgericht oder den Ehrenausschuss festgelegte Frist, innerhalb derer kein neuer Eintragungsantrag gestellt werden darf, noch nicht abgelaufen ist oder im Fall einer nicht festgelegten Frist seit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts oder des Ehrenausschusses noch keine fünf Jahre vergangen sind oder
  6. 6.
    solange wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1902 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(2) Die Eintragung kann versagt werden, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages

  1. 1.
    der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat,
  2. 2.
    das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder
  3. 3.
    der Antragsteller erheblich oder wiederholt gegen Berufspflichten nach § 2 verstoßen hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).