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§ 7a ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 7a ArchG M-V – Partnerschaftsgesellschaften  (1)

Partnerschaftsgesellschaften dürfen die Berufsbezeichnung nach § 4 führen, wenn Gegenstand des Unternehmens auch die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 6 ist und zumindest ein Partner berechtigt ist. die Berufsbezeichnung nach § 4 zu führen. Im Übrigen finden auf sie § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 keine Anwendung. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken. Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren. § 2 Nr. 4 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).