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§ 7 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 ArchG M-V – Ausländische Gesellschaften (1)

(1) Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (ausländische Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder in ihrem Namen die in § 3 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder in ihrem Namen zu führen.

(2) Die ausländischen Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen in Mecklenburg-Vorpommern vorher der Architektenkammer schriftlich anzuzeigen. Die Architektenkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. 1.
    sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. 2.
    sie ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 erfüllt.

Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben, kann die Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(3) Die ausländischen Gesellschaften haben die Berufspflichten gemäß § 2 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gilt § 29 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).