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§ 5a ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 5a ArchG M-V – Tragwerksplaner, Brandschutzplaner (1)

(1) In die Liste der Tragwerksplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 3 oder § 4 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) In die Liste der Brandschutzplaner ist auf Antrag einzutragen, wer nach § 3 oder § 4 dazu berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Architekt zu führen und die in § 66 Abs. 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(3) Die Vorschriften des § 2, des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2, der §§ 9 und 10 sowie der §§ 23 bis 25 gelten für Tragwerksplaner und Brandschutzplaner entsprechend.

(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 braucht ein Antragsteller nicht nachzuweisen, wenn er bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).