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§ 5 ArchG M-V
Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben, Schutz der Berufsbezeichnung

Titel: Architektengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architektengesetz - ArchG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ArchG M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 ArchG M-V – Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- und die Stadtplanerliste  (1)

(1) In die Architektenliste mit der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.
    die Berufsaufgaben nach § 1 wahrnimmt oder wahrzunehmen beabsichtigt,
  2. 2.
    die erforderliche Vorbildung nach Absatz 2, 3 oder 4 besitzt und
  3. 3.
    in Mecklenburg-Vorpommern seine Hauptwohnung oder eine berufliche Niederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung hat.

(2) Architekten oder Stadtplaner müssen folgende Vorbildung nachweisen

  1. 1.
    als Architekt einen erfolgreichen Abschluss eines Studiums in seiner Fachrichtung an einer deutschen Universität oder gleichgestellten Hochschule, Fachhochschule oder an einer Ingenieurschule oder Werkkunstschule in der Bundesrepublik Deutschland mit Prüfungszeugnis vor dem 1. Januar 1973 oder an einer Fachschule in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wobei der Abschluss ein technisches Grundstudium für alle Fachrichtungen einschließen muss, oder
  2. 2.
    als Stadtplaner den erfolgreichen Abschluss eines eigenständigen Studiums der Stadtplanung, eines Studiums der Architektur oder der Raumordnung mit Schwerpunkt im Städtebau oder eines anderen gleichwertigen Studiums mit Schwerpunkt im Städtebau an einer der in Nummer 1 genannten Lehranstalten und
  3. 3.
    eine nachfolgende berufspraktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in dem in § 1 genannten Aufgabenbereich seiner Fachrichtung innerhalb der letzten zehn Jahre; während dieser berufspraktischen Tätigkeit sind die von der Architektenkammer angebotenen und überwachten, für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Dies gilt nicht für Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Als Studium im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 können nur Studien mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit anerkannt werden.

(3) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist die Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 als erfüllt anzusehen

  1. 1.

    für die Eintragung als Architekt (Hochbau) bei Vorlage eines Diploms, eines Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises nach Artikel 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), nach Artikel 1 der Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 376 S. 1) und nach Artikel 1 der Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. EG Nr. L 27 S. 71, L 87 S. 36),

  2. 2.

    für die Eintragung als Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner

    1. a)

      bei Vorlage eines Diploms im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 2 1. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Zugang zu diesen Berufen oder deren Ausübung erforderlich ist, oder

    2. b)

      wenn der Antragsteller Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG vorlegt und nachweist, dass er nach der Ausbildung diesen Beruf vollzeitlich mindestens zwei Jahre lang in den zehn Jahren vor dem Eintragungsantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt hat, in dem der Zugang zu diesem Beruf oder die Ausübung dieses Berufes nicht an den Besitz eines Diploms nach Buchstabe a gebunden ist.

Für den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genügen entsprechende Bescheinigungen nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt sind.

(4) Ein Antragsteller, der auf dem Gebiet seiner Fachrichtung nicht über einen Ausbildungsabschluss nach Absatz oder 3 verfügt, ist einzutragen, wenn die Gleichwertigkeit seines Berufsabschlusses festgestellt worden ist und die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.

(5) Hat ein Antragsteller nicht die erforderliche Vorbildung nach Absatz 2, 3 oder 4, so ist er auf Antrag als Architekt (Hochbau) einzutragen, wenn er sich durch die Qualität seiner Leistungen besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten oder als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein Prüfungszeugnis seines Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates nachweist.

(6) Einem Eintragungsantrag als freischaffender Architekt oder freischaffender Stadtplaner ist stattzugeben, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen nach Absatz 1 sowie nach Absatz 2, 3, 4 oder 5 erfüllt, sich dem Beruf ausschließlich freiberuflich widmet und nicht baugewerblich tätig sein will. Die Übernahme von Nebentätigkeiten außerhalb des Berufes eines freischaffenden Architekten sowie die Verwertung eigener Patente und Gebrauchsmuster bleiben unberührt, es sei denn, dass eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Architekten zu befürchten ist.

(7) Ist der Antragsteller in einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fachrichtungen in der Architektenliste oder ist er in der Stadtplanerliste eines anderen Bundeslandes eingetragen und hat einen Löschungsantrag gestellt oder ist gelöscht worden, weil er seine Hauptwohnung oder seine berufliche Niederlassung oder seine überwiegende berufliche Beschäftigung in diesem Bundesland aufgegeben hat, ist er ohne eine erneute Prüfung der fachlichen Qualifikation (Absatz 2, 3, 4 oder 5) in die von der Architektenkammer geführte Architekten- oder Stadtplanerliste einzutragen, wenn er eine Bescheinigung über die beantragte Löschung oder über die Löschung von der hierfür zuständigen Stelle beibringt.

(8) Ein Antragsteller, der weder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes noch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wenn er über die erforderliche Vorbildung nach Absatz 2, 3, 4 oder 5 verfügt und die sonstigen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).