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§ 13 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

2. Abschnitt – Staatsanwaltschaft

Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AGGVG LSA
Gliederungs-Nr.: 300.3
Normtyp: Gesetz

§ 13 AGGVG LSA – Vertreter der Staatsanwaltschaft

Beamten des gehobenen und des höheren Justizdienstes können die Aufgaben eines Amtsanwalts übertragen werden.