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§ 11 AGGVG LSA
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

l. Abschnitt – Gerichte

Titel: Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz (AGGVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: AGGVG LSA
Gliederungs-Nr.: 300.3
Normtyp: Gesetz

§ 11 AGGVG LSA – Amtstracht

(1) Berufsrichter, Handelsrichter, die Mitglieder der Berufsgerichtsbarkeiten für Rechtsanwälte und Notare sowie die Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Rechtsanwälte die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und andere Protokollführer tragen in den zur mündlichen Verhandlung, Hauptverhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen des Gerichts eine von ihnen zu beschaffende Amtstracht (Robe), sofern nicht in Ausnahmefällen das Interesse der Rechtspflege nach Entscheidung des Gerichts eine andere Handhabung gebietet.

(2) Die Amtstracht ist auch bei anderen richterlichen Amtshandlungen zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist; die Entscheidung hierüber obliegt dem Gericht.

(3) Die Art und Ausgestaltung der Amtstracht wird im Rahmen des Herkömmlichen durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Ministeriums der Justiz geregelt. Dabei kann bestimmt werden, dass die Amtstracht für Personen, die mit den Aufgaben des Protokollführers, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft oder des Pflichtverteidigers betraut sind, aus Haushaltsmitteln beschafft wird.