§ 18 AGBGB Schl.-H.
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Unschädlichkeitszeugnis
§ 18 AGBGB Schl.-H. – Zuständigkeit
Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation zuständig. Findet die Rechtsänderung (§ 14) in einem Flurbereinigungs- oder Siedlungsverfahren statt, so ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung zuständig.