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§ 13 AGBGB Schl.-H.
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schuldverschreibungen auf den Inhaber

Titel: Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein (AGBGB Schl.-H.)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AGBGB Schl.-H.
Gliederungs-Nr.: 400-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 AGBGB Schl.-H.

(1) Bei den vom Land Schleswig-Holstein ausgestellten Schuldverschreibungen auf den Inhaber hängt die Gültigkeit der Unterzeichnung davon ab, dass die Schuldverschreibung vorschriftsmäßig ausgefertigt ist. Die Aufnahme dieser Bestimmung in die Urkunde ist nicht erforderlich.

(2) Die Ausfertigung erfolgt bei den über das Kapital lautenden Schuldverschreibungen durch die Einprägung des Landeswappens mit einem Trockenstempel links neben der durch mechanische Vervielfältigung hergestellten Unterschrift des Finanzministers. Die zu diesen Schuldverschreibungen gehörenden Zins- und Erneuerungsscheine werden in gleicher Form ausgefertigt.