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§ 10 AG-SGB II
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Landesausführungsgesetz SGB II - AG-SGB II)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: AG-SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 AG-SGB II – Finanzzuweisungen

(1) Die kommunalen Träger erhalten ab dem Jahr 2011 jährlich vom Land Mecklenburg-Vorpommern Zuweisungen, die sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

  1. 1.

    ein Betrag in Höhe von 85,2 Prozent der Bundesergänzungszuweisungen des Landes nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zufließenden Betrages,

  2. 2.

    aus dem Landesanteil an den Einsparungen beim Wohngeld abzüglich der Einsparungen für die Bedarfsgemeinschaften, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (2.850.000 Euro) erstattet und abzüglich der Mehrbedarfe in der überörtlichen Sozialhilfe (3.000.000 Euro), die auf den Änderungen des Wohngeldgesetzes durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt beruhen. Unterschreitet der sich danach für die Einsparung beim Wohngeld ergebende Betrag 42.571.500 Euro, ist beginnend mit dem Jahr 2010 abweichend davon ein Betrag von 42.571.500 Euro festzusetzen. Die Beträge nach Satz 2 reduzieren sich ab dem Jahr 2026 um jährlich 5 964 300 Euro; ab dem Jahr 2030 gelten Beträge von 12 750 000 Euro.

(2) Die Verteilung der sich nach Absatz 1 ergebenden Zuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt nach ihrem prozentualen Anteil der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erhalten, bleiben unberücksichtigt. Für die Berechnung sind die revidierten monatlichen Daten aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch des Vorjahres und, soweit noch keine revidierten Werte vorliegen, die zum Stichtag 20. Januar vorliegenden vorläufigen Werte des Vorjahres zu verwenden. Grundlage für die monatliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erhalten, sind die Meldungen des Vorjahres in den monatlichen Kostenerstattungsanträgen der Landkreise und der kreisfreien Städte nach § 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes an das Landesamt für innere Verwaltung (Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten). Soweit der Landesanteil an den Einsparungen beim Wohngeld den Sockelbetrag nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 oder Satz 3 übersteigt, erfolgt die Verteilung entsprechend Satz 1 bis zum 15. Juni des Folgejahres.

(3) Die Verteilung der Ausgleichszuweisungen des Landes gemäß Absatz 2 erfolgt durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport oder die von diesem beauftragte Stelle im Benehmen mit dem Finanzministerium. Die Auszahlung erfolgt quartalsweise zu jeweils 25 Prozent am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember.