Werbung mit Testergebnissen im Internet: Was ist zu beachten?

Werbung mit Testergebnissen im Internet: Was ist zu beachten?
17.05.2016192 Mal gelesen
Die Werbung mit Testergebnissen ist besonders sensibel, weil diese Art der Werbung von Wettbewerbern besonders kritisch beobachtet wird. Daher wundert es nicht, dass die Werbung mit Testergebnissen oft abgemahnt werden. Inbesondere bei der Werbung mit Tests im Internet sind Fehler schnell erkannt.

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 24.03.2016 entschieden, dass eine Werbung mit einem Testergebnis im Internet wettbewerbswidrig ist, wenn weder die Fundstelle des Tests angegeben noch die Werbung mit der Test-Fundstelle verlinkt ist. In diesem Fall könne der Verbraucher sich nicht informieren und daher keine sachgerechte Kaufentscheidung treffen.

Sachverhalt: Werbung mit Testergebnis im Internet ohne Fundstellenangabe bzw. Verlinkung

Die Beklagte warb im Internet mit dem Testergebnis "1. Platz" von Billig-Tarife.de, ohne dass ein "Mouseover-Effekt" installiert war und ohne dass der Nutzer die Chance hatte, durch Anklicken des Billig-Tarife-Emblems zu der Internetseite von billigtarife.de zu gelangen, auf der die Testergebnisse beschrieben sind.

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen § 5 a UWG, da die Beklagte weder die Fundstelle des Tests angegeben hatte noch eine Verlinkung auf die Fundstelle des Tests erfolgt war. Daher könne sich der Leser über die näheren Einzelheiten des Tests nicht informieren. Dies sei aber erforderlich, um eine sachgerechte Kaufentscheidung zu treffen.

§ 5 a Abs. 2 UWG lautet:

"Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Urteil: Irreführende Werbung mit Testergebnis im Internet

Das OLG Frankfurt am Main gab der Klägerin recht, da es sich um eine unlautere Werbung mit einem Testergebnis handelt. Zur Begründung führte das Gericht wie folgt aus:

"Bei einer Werbung mit Testergebnissen ist die Fundstellenangabe (...) erforderlich, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (...). Ein solcher Fundstellenhinweis kann bei einer Werbung im Internet durch einen Link ersetzt werden (...). Fehlt es, wie hier, an beidem, liegt ein Verstoß gegen § 5a UWG vor."

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. März 2016, Az.: 6 U 182/14

Hinweis

Bei der Werbung mit Testergebnissen im Internet sind u.a. folgende Regeln zu beachten:

1. Ebenso wie in Printmedien, ist die exakte Fundstelle des Tests anzugeben, und zwar klar und deutlich lesbar. Im Internet kann ein solcher Hinweis jedoch auch durch Verlinkung erfolgen.
2. Es darf nur mit dem korrekt übernommenen Testergebnis für das konkret getestete Produkt geworben werden.
3. Mit älteren Testergebnissen darf nur geworben werden, wenn
- die Testergebnisse nicht durch aktuellere Tests oder durch eine erhebliche Veränderung der Marktlage überholt sind;
- das mit dem Test beworbene Produkt nicht durch technische Entwicklungen bereits überholt ist;
- der Zeitpunkt des Tests angeführt wird und das betreffende Produkt mit den seinerzeit geprüften gleich ist,
- sich die Bewertungskriterien nicht geändert haben oder wenn zwar neuere Testergebnisse zur selben Produktgattung vorliegen, diese sich jedoch auf ein anderes Preissegment beziehen.