Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe – Klarstellungen und Folgen

Zivilprozessrecht
12.10.20106912 Mal gelesen
Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe erleichtert Rechtsstreitigkeiten auch durch Sicherstellung des eigenen Anwaltes. Bei Prozessverlust verschlechtert sich die wirtschaftliche Situation des Berechtigten erheblich. Der Prüfung, ob der Rechtstreit tatsächlich geführt werden sollte, kommt daher auch bei Kostenübernahme ein ganz erhebliches Gewicht zu. Eine außergerichtliche Einigung ist oft erheblich sinnvoller, auch wenn Kosten für den Rechtsanwalt anfallen. Weitere oft wenig bekannte Informationen finden sich im Artikel.

Voraussetzungen

Die Gewährung der Prozesskostenhilfe, im Folgenden PKH setzt hinreichende Prozessaussichten für Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung und fehlende Möglichkeit zur Aufbringung der Kosten aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Sie darf nicht mutwillig sein.

 

Dies bedeutet, die Klagebegründung, der Schriftsatz zur Rechtsverteidigung muss bereits vollständig vorbereitet und erstellt werden. Eine Einreichung vor Bewilligung kann erhebliche Kostenfolgen haben. Die Partei muss ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse darlegen. Die Prognose hinreichende Prozessaussichten bedeutet keinesfalls, dass der Prozess gewonnen wird.

  

Mutwilligkeit

Die Prozesskostenhilfe wird auch versagt, wenn die beabsichtigte Prozessführung oder Rechtsverteidigung als mutwillig erscheint, dies bedeutet grob, dass eine verständige, zahlungsfähige Partei den Rechtsstreit ohne Prozesskostenhilfe nicht führen würde. Nach einer Rechtsprechung und einer bevorstehenden Gesetzesänderung zum Mediationsgesetz gilt dies zukünftig wohl auch dann, wenn Einigungsmöglichkeiten  nicht wahrgenommen worden sind.

  

Kosten des Prozesskostenhilfe-Antrages

Für die Anfertigung des Prozesskostenhilfe-Antrages entstehen ermäßigte gesetzliche Gebühren, die vom Mandanten dann zu zahlen sind wenn die Prozesskostenhilfe nicht bewilligt wird. Wird sie bewilligt, gehen diese Gebühren in den später anfallenden Gebühren für die Führung des Prozesses auf.

  

Folgen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

Die Anzahlung eines Gerichtskostenvorschusses unterbleibt. Der vertretende Rechtsanwalt erhält ermäßigte Gebühren für seine Tätigkeit von der Staatskasse. Die Prozesskostenhilfe erfasst nur die Tätigkeit im konkreten Rechtsstreit, für den Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Nicht erfasst werden vorgerichtliche Tätigkeiten oder andere parallele Rechtsstreitigkeiten, für die keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Hierfür fallen Gebühren an, die dem Mandanten in Rechnung gestellt werden können.

   

Prozesskostenhilfe gegen Raten

Prozesskostenhilfe gegen Raten bedeutet, dass der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in Monatsraten die normalen gesetzlichen Gebühren des ihn vertretenden Anwaltes anspart. Der Anwalt erhält dann seine normalen Gebühren letztendlich von der Staatskasse. Die Ratenzahlung zeigt jedenfalls die Leistungsfähigkeit des Prozesskostenhilfe-Berechtigten für den Fall des Unterliegens.

  

Bei Prozessverlust

Falls der Prozess verloren geht, hat der Prozesskostenhilfe-Berechtigte die Kosten der Gegenseite aus eigener Tasche zu tragen, die Prozesskostenhilfe schützt nicht vor Prozessverlust und Kostenerstattung. Dies kann zur Folge haben, dass neben die Wohltat der Prozesskostenhilfe bei unzutreffender Beurteilung der Rechtslage und der Prozessaussichten sich die wirtschaftliche Situation des Prozesskostenhilfe-Berechtigten nachhaltig verschlechtert. Es ist eine reale Gefahr, dass aufgrund fehlender Kostenschwelle am Anfang Prozesse geführt werden, die für einen Zahlungspflichtigen nicht geführt worden wären.

  

Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann auch widerrufen werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändern. Die Frist hierfür beträgt 4 Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache! Eine Kostenerstattung der Gegenseite wird zunächst zur Abdeckung der Prozesskosten verwendet. Ein durchgesetzter Zahlungsanspruch führt zur Rückzahlung der Prozesskostenhilfe.

  

Prozesskostenhilfe aus Sicht des Anwaltes

Die Gebühren der Prozesskostenhilfe sind bei Gegenstandswerten von 30.000 Euro gedeckelt.

2,5 Gebühren netto betragen bei einem Streitwert von 5000,00 ?  547,50, beim Streitwert von 30.000,00 ? netto 977,50 ?. Der Mandant kann selbst entscheiden, ab wann ein wirtschaftlich denkender Anwalt seine Leistung bei bei einem Stundensatz von z.B 200,00 ? einschränken muß. Der Anwalt kann jedenfalls auf der Basis dieser geringen gesetzlichen keine langjährige Leistung erbringen. Er wird seine Tätigkeit auf das wirtschaftlich vertretbare Maß einschränken. Dies kann und muss dazu führen, dass die Rechtsverteidigung eingeschränkt wird. Der Anwalt muss sich dazu nicht in die eigene Tasche greifen.

Rechtsstreitigkeiten können dann aber auch aus spekulativen Gesichtspunkten geführt werden. Falls der Prozess gewonnen wird, erhält der Anwalt ja seine vollen gesetzlichen Gebühren und kann dann vielleicht sogar später weitere Vereinbarungen treffen, die seine Kosten abdecken.

  

Aus der Sicht der Gegenpartei

Es werden häufig sinnlose Rechtsstreitigkeiten aufgrund dieser Wohltat geführt. Der Gegner muss seinen Anwalt zahlen, er hat aufgrund der Mittellosigkeit der Prozesskostenhilfeberechtigten Partei - seiner Gegenseite - oft nicht die Möglichkeit, seine Zahlungsansprüche zu realisieren. Da die Prozesskostenhilfeberechtigte Partei schneller klagt, führt dieses Vorgehen häufig zu massiven wirtschaftlichen Belastungen der Gegenseite.

Diese Darstellung beinhaltet natürlich nicht alle Feinheiten der Prozesskostenhilfe. Sie kann im konkreten Fall zu unzutreffenden Ergebnissen führen. Der Verfasser ist nicht an PKH-Mandaten interessiert. Der Artikel soll nur die Folgen der Prozesskostenhilfe auch für die unterstützte Partei deutlicher aufzeigen als dies bisher öffentlich sichtbar war.

 

Erich Kager

Rechtsanwalt und Mediator

www.ra-kager.de