Glücksspielanbieter kann Zustellung der Klage nicht verweigern

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25.09.202417 Mal gelesen
Beschluss des LG Stuttgart vom 18.09.2024

München, 23.09.2024. Anbieter von Online-Glücksspielen sind erfinderisch, wenn es darum geht, Klagen der Spieler auf Rückzahlung ihrer Verluste aus dem Weg zu gehen. So hat die Hillside Ltd. mit Sitz in Gibraltar die Zustellung der Klage verweigert. Genutzt hat es ihr nichts. „Die Klage unseres Mandanten auf Rückzahlung seiner Verluste wird trotzdem verhandelt, wie das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 18. September 2024 entschieden hat“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtanwälte.

 

Der Mandant von CLLB Rechtsanwälte hatte über eine deutschsprachige Webseite der Hillside Ltd. an Online-Glücksspielen teilgenommen. Ohne die erforderliche Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele in Deutschland verboten. „Da die Hillside Ltd. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über die notwendige Erlaubnis verfügte, haben wir von ihr die Rückzahlung der Verluste unseres Mandanten verlangt“, so Rechtsanwalt Cocron.

 

Die Zustellung der Klageschrift in deutscher und englischer Sprache an die Hillside Ltd. in Gibraltar wurde ordnungsgemäß per Einschreiben mit internationalem Rückschein veranlasst. Die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens erfolgte kurz darauf in deutscher Sprache. Allerdings verweigerte die Gesellschaft die Zustellung. Damit kommt sie jedoch nicht durch. Das LG Stuttgart hat festgestellt, dass sie die Annahme zu Unrecht verweigert hat und die Zustellung somit als erfolgt anzusehen ist.

 

Durch den Austritt Großbritanniens aus der EU sei für Zustellungen in Gibraltar das Haager Zustellungseinkommen von 1965 und das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen von 1928 anwendbar. Demnach ist eine Zustellung – wie geschehen – durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Dabei ist eine Zustellung auch ohne Übersetzung möglich, wenn der Empfänger die deutsche Sprache versteht. Davon sei hier auszugehen, so das Gericht.

 

In dem vorliegenden Fall gebe es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger die deutsche Sprache versteht, machte das LG Stuttgart deutlich. Denn die Hillside Ltd. habe sich mit deutschsprachigen Webseiten speziell auch an Kunden aus Deutschland gewandt. Zudem seien auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in deutscher Sprache verfasst. Dies lasse den Schluss zu, dass dem Unternehmen ausreichend Mitarbeiter zur Verfügung stehen, die Deutsch verstehen. Anders könne eine so umfangreiche Tätigkeit im deutschsprachigen Raum nicht ausgeübt werden, führte das Gericht weiter aus. Daher habe die Hillside Ltd. die Annahme zu Unrecht verweigert und die Klageschrift gelte als zugestellt.

 

„Damit kann die Klage unseres Mandanten verhandelt werden. Nachdem zahlreiche Gerichte schon entschieden haben, dass Spieler ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückfordern können, hat auch unser Mandant gute Aussichten, sein Geld zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Cocron.