Facebook unterliegt vor dem BGH im Streit um Klarnamenzwang

CLLB-Rechtsanwälte
28.02.202222 Mal gelesen
Berlin / München 28.02.2022: Facebook ist nicht gerade für seine Datenschutzfreundlichkeit bekannt.

Im Kern kann der Kunde die Plattform kostenlos nutzen, muss aber einen hohen Preis, nämlich den seiner Daten zahlen. Facebook kommerzialisiert diese Daten und gilt mit dem Geschäftsmodell als eines der reichsten Unternehmen der Welt.

Mit der Zustimmung zu den AGB von Facebook verliert der Nutzer die Kontrolle über seine Daten im digitalen Raum. Für die meisten Nutzer ist es daher wichtig, Facebook anonym nutzen zu können, auch um sich vor Hass und Hetze im Internet zu schützen.

Facebook, jüngst Meta, verfolgt jedoch seine eigene Absichten und hat seit kurzem– Stichwort „Metaverse“ – ein gestiegenes Interesse an der Verwendung von klaren Namen. Nutzer die gegen den von Facebook auferlegten Klarnamenzwang verstoßen, droht die Sperrung. Facebook gibt die Accounts erst nach Überprüfung der Ausweisdokumente wieder frei.

Dem hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.01.2022 nunmehr einen Riegel vorgeschoben. Hiernach gilt, dass Nutzern, die sich vor dem 25. Mai 2018 auf Facebook registriert hatten, weiterhin die Verwendung von Pseudonymen – nach außen hin – zu gestatten ist. Unklar bleibt hingegen die Rechtslage nach der aktuell gültigen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Es ist daher davon auszugehen, dass Facebook auch in Zukunft Nutzer, welche auf Anonymität im Internet Wert legen, sperren wird.

Aus Sicht der Kanzlei CLLB dürfte eine Sperrung gegen geltendes Recht der DSGVO verstoßen. Der BGH hat sich zwar in seinem Urteil, soweit aktuell ersichtlich, nur zu der bisherigen Rechtslage positioniert. CLLB Rechtsanwälte, welche von der vor dem BGH klagenden Verbraucherin kontaktiert wurden, konnten jedoch bereits wertvolle Rückschlüsse hieraus ziehen. So sprechen gute Gründe dafür, dass auch die aktuell gültigen AGB von Facebook zum Teil rechtswidrig sein dürften.

Betroffene Verbraucher könnten daher von Facebook die Freigabe der gesperrten Accounts zur unbeschränkten Nutzung verlangen. Des Weiteren stehen Schadensersatzansprüche im Raum, welche daraus resultieren, dass die Nutzer aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO von Facebook gesperrt wurden und somit auch ihre Accounts nicht mehr nutzen konnten.

CLLB Rechtsanwälte, welche bereits eine Vielzahl von Mandanten gegen Facebook vertreten, raten betroffenen Verbrauchern daher, ihre Ansprüche durch eine auf Datenschutzrecht spezialisierte Kanzlei ihrer Wahl prüfen zu lassen. CLLB Rechtsanwälte verfolgen die weitere Entwicklung und werden berichten. 

Pressekontakt: Matthias Ruigrok van de Werve, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft m.b.B., Panoramastraße 1, 10178 Berlin, Tel: 030 – 288 789 60, Fax: 030 – 288 789 620; Mail: ruigrokvandewerve@cllb.de Web: www.cllb.de