Abgasskandal – BGH zweifelt an Argumentation von VW

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05.05.202020 Mal gelesen
VW ist im Dieselskandal wohl schadensersatzpflichtig – Anrechnung einer Nutzungsentschädigung wahrscheinlich

München, 05.05.2020. Lange hat es gedauert, bis ein Fall im VW-Abgasskandal vor dem Bundesgerichtshof gelandet ist. Jetzt war es soweit. Auch wenn noch kein Urteil gesprochen wurde, hat VW vor dem BGH wohl einen schweren Stand. Schon zum Auftakt des Prozesses stellte der Vorsitzende Richter Seiters klar, dass er eine ganze Reihe von Argumenten, die VW im Revisionsantrag vorgebracht hatte, so nicht zu für zutreffend hält oder sie zumindest in Frage stellt (Az.: VI ZR 252/19). Mit einem Urteil wird aber erst später gerechnet

 

"Es deutete sich bereits zu Beginn des Prozesses an, dass der BGH VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verurteilen wird und damit auch die Rechtsprechung zahlreicher Landgerichte und Oberlandesgerichte bestätigt", sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte. Kleiner Wermutstropfen: Der BGH hält wohl auch den Abzug einer Nutzungsentschädigung für gerechtfertigt.

 

 "Das ist bedauerlich und rechtlich auch umstritten. Dennoch ist es natürlich erfreulich, dass der BGH die Schadensersatzansprüche der geschädigten Käufer wohl für gerechtfertigt hält", sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.

 

Lange hatte VW im Abgasskandal versucht, Entscheidungen von Oberlandesgerichten oder gar eine Grundsatzentscheidung des BGH zu vermeiden. Doch in diesem Fall widerstand der Kläger offenbar jedem Angebot und zog seine Schadensersatzklage bis vor das höchste deutsche Zivilgericht durch. Er hatte im Januar 2014 einen VW Sharan gebraucht bei einem Autohändler für 31.490 Euro gekauft. Er habe bewusst ein umweltfreundliches Auto kaufen wollen, doch als der Abgasskandal bekannt wurde, fühlte er sich verschaukelt. Daher machte er Schadensersatzansprüche geltend.

 

Während seine Klage vom Landgericht noch abgelehnt wurde, hatte sie vor dem OLG Koblenz in zweiter Instanz Erfolg. VW müsse das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Gegen dieses Urteil legten beiden Seiten Revision ein, der Kläger verlangte den vollen Kaufpreis - also ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung.

 

Am Verhandlungstag ließ sich die Tendenz erkennen, dass der BGH das Urteil des OLG Koblenz wohl im Wesentlichen bestätigen wird.

 

"Eine verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH wäre ein weiteres wichtiges Zeichen, nachdem die Generalsanwältin des EuGH erst vor wenigen Tagen festgestellt hat, dass Abschalteinrichtungen unzulässig und nur in absoluten Ausnahmefällen erlaubt sind. Die Abschalteinrichtung, die VW im Motor EA 189 verwendet hat, gehört definitiv nicht zu diesen Ausnahmen. Auch andere Abschalteinrichtungen, wie z.B. Thermofenster sind nach Auffassung der Generalanwältin nicht zulässig. Betroffene Autokäufer können Schadensersatzansprüche durchsetzen", so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

 

Das gilt natürlich auch für die Verbraucher, die sich der VW-Musterklage angeschlossen haben. Wer den Vergleich abgelehnt hat, kann seine Schadensersatzansprüche individuell geltend machen. Wer den Vergleich angenommen hat, kann die Annahme innerhalb von 14 Tagen widerrufen, um seine Ansprüche individuell geltend zu machen. Wer bisher im Abgasskandal noch gar nichts unternommen hat, kann auch noch Schadensersatzansprüche geltend machen. "Dabei muss das Gericht aber überzeugt werden, dass noch keine Verjährung eingetreten ist", so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

 

Mehr Informationen: https://www.diesel-abgasskandal.de/

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: leitz@cllb.de Web: www.cllb.de