Die böse Überraschung in der Waschstraße - Wann haftet der Betreiber für Schäden?

RA Seischab
07.06.2018237 Mal gelesen
Im nachfolgenden Beitrag informiert Rechtsanwalt Constantin L. Seischab über die Haftung von Waschanlagenbetreibern

Der ein oder andere hat es schon erlebt. Bei bestem Wetter entschließt man sich nicht selten seinen geliebten PKW nach langer Zeit mal wieder einer gründlichen Autowäsche zu unterziehen. Gedacht getan, doch die müden Augen erblicken dann das Grauen. Frische Kratzer auf dem Lack! Wie kann das sein? Der Ärger ist groß und verständlich. Eine neue Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 14.12.2017, 11 U 43/17) zeigt jedoch mal wieder, dass die allgemein weit verbreitete Auffassung, Betreiber von Waschanlagen können unproblematisch haftbar gemacht werden, sich als Trugschluss erweist. Der Gesetzgeber hat für das Betreiben einer Waschstraße keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung vorgesehen. Die Haftung hängt also stets davon ab, dass man dem Betreiber einen Verstoß gegen bestehende Sorgfaltspflichten nachweisen kann, was aber bei technischen Defekten grundsätzlich nicht der Fall ist, da man in der Regel die Sorgfaltsanforderungen nicht so hoch ansetzen kann, dass ein Betreiber einer Waschstraße sich vor jedem Waschvorgang über die Zuverlässigkeit der Anlage Klarheit verschafft. Als Faustregel gilt, dass bzgl. einer ungeklärten Ursache, die den Schaden herbeigeführt hat, die Ursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Unternehmers liegt, jedoch nur wenn der Kunde der Waschstraße auch darlegen und beweisen kann, dass kein Fehlverhalten bei der Nutzung oder ein Defekt am Fahrzeug für die Schädigung ursächlich war. Nach ständiger Rechtsprechung wird in solchen Fällen von der Schädigung auf den Defekt der Anlage geschlossen. (sog. Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen). Die Haftung ist also eine Frage des Einzelfalls.